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(2) Die Kursteilnahmebestätigungen gemäß der Anlage sind von der Einrichtung, die die Kurse gemäß § 2 Abs. 1 organisiert und durchführt, nach voraussichtlichem Bedarf für ein halbes Kalenderjahr beim Amt der Oö. Landesregierung anzufordernHS seit 14.09.2021 weggefallen. Sie sind von ihr entsprechend auszufüllen und den Kursteilnehmern auszuhändigen; dies gilt in gleicher Weise für die Ausstellung von Duplikaten. Nach Ablauf des 30. Juni und des 31. Dezember jedes Kalenderjahres sind dem Amt der Oö. Landesregierung die nicht verwendeten Kursteilnahmebestätigungen sowie die Anzahl der Personen zu übermitteln, für die im abgelaufenen Halbjahr eine Kursteilnahmebestätigung gemäß der Anlage ausgestellt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 85/2011, 61/2018)
(2) Die Kursteilnahmebestätigungen gemäß der Anlage sind von der Einrichtung, die die Kurse gemäß § 2 Abs. 1 organisiert und durchführt, nach voraussichtlichem Bedarf für ein halbes Kalenderjahr beim Amt der Oö. Landesregierung anzufordernHS seit 14.09.2021 weggefallen. Sie sind von ihr entsprechend auszufüllen und den Kursteilnehmern auszuhändigen; dies gilt in gleicher Weise für die Ausstellung von Duplikaten. Nach Ablauf des 30. Juni und des 31. Dezember jedes Kalenderjahres sind dem Amt der Oö. Landesregierung die nicht verwendeten Kursteilnahmebestätigungen sowie die Anzahl der Personen zu übermitteln, für die im abgelaufenen Halbjahr eine Kursteilnahmebestätigung gemäß der Anlage ausgestellt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 85/2011, 61/2018)