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(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes gemäß Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf
1. | laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen, oder | |||||||||
2. | die öffentliche Sicherheit oder | |||||||||
3. | die umfassende Landesverteidigung oder | |||||||||
4. | die internationalen Beziehungen oder | |||||||||
5. | die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne |
(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen können.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen oder Entgelte verlangen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften Abweichendes festlegen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten zwischen öffentlichen Stellen nach Abs. 1 vereinbar sein. Werden Entgelte erhoben, dürfen sie das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Ausmaß zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes gemäß Art. 3 Z 9 lit. a und b der Richtlinie 2007/2/EG zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten nach Abs. 1 sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf
1. | laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen, oder | |||||||||
2. | die öffentliche Sicherheit oder | |||||||||
3. | die umfassende Landesverteidigung oder | |||||||||
4. | die internationalen Beziehungen oder | |||||||||
5. | die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne |
(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen können.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen oder Entgelte verlangen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften Abweichendes festlegen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten zwischen öffentlichen Stellen nach Abs. 1 vereinbar sein. Werden Entgelte erhoben, dürfen sie das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Ausmaß zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß.