§ 4 EKV

Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 14 Abs. 1 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG§ 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen. Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 sind samt den gemäß § 7 Abs. 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder derdie Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 14 Abs. 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG§ 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 2 samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(3) Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.07.2018

(1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 14 Abs. 1 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG§ 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen. Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 sind samt den gemäß § 7 Abs. 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder derdie Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 14 Abs. 2 WAG 2018, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG§ 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 2 samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(3) Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.

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