(1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen
1. | durch Hinterlegung | |||||||||
a) | die in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden; | |||||||||
b) | Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten; | |||||||||
c) | Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB); | |||||||||
d) | Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (§§ 1070 und 1073 ABGB); | |||||||||
e) | Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 364c ABGB); | |||||||||
2. | durch Einreihung | |||||||||
a) | Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den §§ 91 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach § 183 EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren; | |||||||||
b) | andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist; | |||||||||
c) | Urkunden, die das Erlöschen eines durch Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen feststellen; | |||||||||
d) | Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung abgewiesen wird; | |||||||||
e) | Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse, mit denen über solche Rekurse entschieden wird; | |||||||||
f) | Urkunden über sonstige Umstände, sofern diese im Fall der Verbücherung Gegenstand einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung sein könnten. |
(2) Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1 Z 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. § 29 GBG und § 10 Abs. 2 GUG sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung gelten für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.
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