§ 1 UHG Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke

Urkundenhinterlegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen
    1. 1.Ziffer einsdurch Hinterlegung
      1. a)Litera adie in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;die in den Paragraphen 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;
      2. b)Litera bUrkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;
      3. c)Litera cUrkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB);Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (Paragraph 1095, ABGB);
      4. d)Litera dUrkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (§§ 1070 und 1073 ABGB);Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (Paragraphen 1070 und 1073 ABGB);
      5. e)Litera eUrkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 364c ABGB);Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (Paragraph 364 c, ABGB);
    2. 2.Ziffer 2durch Einreihung
      1. a)Litera aAbschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den §§ 9091 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach § 183 EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den Paragraphen 9091 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach Paragraph 183, EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;
      2. b)Litera bandere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;
      3. c)Litera cUrkunden, die das Erlöschen eines durch Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen feststellen;
      4. d)Litera dBeschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung abgewiesen wird;
      5. e)Litera eRekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse, mit denen über solche Rekurse entschieden wird;
      6. f)Litera fUrkunden über sonstige Umstände, sofern diese im Fall der Verbücherung Gegenstand einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung sein könnten.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1 Z 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. § 29 GBG und § 10 Abs. 2 GUG sind sinngemäß anzuwenden.Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Absatz eins, Ziffer eins, betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. Paragraph 29, GBG und Paragraph 10, Absatz 2, GUG sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung gelten für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsIn die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen
    1. 1.Ziffer einsdurch Hinterlegung
      1. a)Litera adie in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;die in den Paragraphen 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;
      2. b)Litera bUrkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;
      3. c)Litera cUrkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB);Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (Paragraph 1095, ABGB);
      4. d)Litera dUrkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (§§ 1070 und 1073 ABGB);Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (Paragraphen 1070 und 1073 ABGB);
      5. e)Litera eUrkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 364c ABGB);Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (Paragraph 364 c, ABGB);
    2. 2.Ziffer 2durch Einreihung
      1. a)Litera aAbschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den §§ 9091 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach § 183 EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den Paragraphen 9091 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach Paragraph 183, EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;
      2. b)Litera bandere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;
      3. c)Litera cUrkunden, die das Erlöschen eines durch Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen feststellen;
      4. d)Litera dBeschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung abgewiesen wird;
      5. e)Litera eRekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse, mit denen über solche Rekurse entschieden wird;
      6. f)Litera fUrkunden über sonstige Umstände, sofern diese im Fall der Verbücherung Gegenstand einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung sein könnten.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1 Z 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. § 29 GBG und § 10 Abs. 2 GUG sind sinngemäß anzuwenden.Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Absatz eins, Ziffer eins, betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. Paragraph 29, GBG und Paragraph 10, Absatz 2, GUG sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung gelten für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.

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