§ 29 UbG

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Gericht zweiter Instanz hat, sofern der Patient noch untergebracht ist, innerhalb von vierzehn Tagen ab Einlangen der Akten zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Einen persönlichen Eindruck vom Patienten darf es sich auch durch ein Mitglied des Senates verschaffen. § 25 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Das Gericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Einen persönlichen Eindruck vom Patienten darf es sich auch durch ein Mitglied des Senates verschaffen. Paragraph 25, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Beschließt das Gericht zweiter Instanz, die Unterbringung für unzulässig zu erklären, so hat es, sofern die Unterbringung noch aufrecht ist, unverzüglich den Abteilungsleiter und den Patientenanwalt zu verständigen. Die Unterbringung ist in diesem Fall sogleich aufzuheben.
In Kraft seit 14.07.2023 bis 31.12.9999
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