Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der Artikel I bis III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der Artikel I und III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, anzuwenden sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins und römisch III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, anzuwenden sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 ZZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 ZZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 ZZG