Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsVon der Anrechnung sind ausgeschlossen:
a)Litera aZeiten, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat,
b)Litera bZeiten, die bereits durch Gewährung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses oder einer außerordentlichen Zulage zu einem Ruhe(Versorgungs)genuß berücksichtigt wurden,
c)Litera cZeiten, die für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung als Versicherungszeiten berücksichtigt wurden, sofern der Anspruch auf Pension aus eigener Versicherung oder auf Hinterbliebenenpension im Zeitpunkt der Antragstellung auf Anrechnung von Zeiten nach diesem Bundesgesetz noch besteht,
d)Litera dZeiten, während deren sich ein Beamter auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses im Ruhestand befunden hat, und
e)Litera eZeiten, die im Zustand der Ämterunfähigkeit verbracht wurden.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden keine Anwendung für Zeiten, die nach dem Zeitpunkt liegen, in dem der Beamte infolge Erreichens der Altersgrenze von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand getreten wäre.Die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 finden keine Anwendung für Zeiten, die nach dem Zeitpunkt liegen, in dem der Beamte infolge Erreichens der Altersgrenze von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand getreten wäre.
(3)Absatz 3Die Anrechnung als ruhegenußfähige Zeit nach § 1 Abs. 4 bleibt so weit ohne Wirkung, als dadurch die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage überschritten werden würde.Die Anrechnung als ruhegenußfähige Zeit nach Paragraph eins, Absatz 4, bleibt so weit ohne Wirkung, als dadurch die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage überschritten werden würde.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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