Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Anrechnung von Zeiten gemäß den §§ 1 und 2 und die Gewährung einer Zulage gemäß § 5 erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß spätestens binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Dienstbehörde einzubringen.Die Anrechnung von Zeiten gemäß den Paragraphen eins und 2 und die Gewährung einer Zulage gemäß Paragraph 5, erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß spätestens binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Dienstbehörde einzubringen.
(2)Absatz 2Die Anrechnung von Zeiten und die Gewährung einer Zulage wird, sofern sich aus § 11 Abs. 2 nichts anderes ergibt, wirksamDie Anrechnung von Zeiten und die Gewährung einer Zulage wird, sofern sich aus Paragraph 11, Absatz 2, nichts anderes ergibt, wirksam
a)Litera amit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag spätestens bis 31. Dezember 1971 gestellt wird,
b)Litera bmit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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