(1) Einem Bundesbeamten, der als Beamter der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A oder B, als Richter, als staatsanwaltschaftlicher Beamter, als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 1 oder als Berufsoffizier
a) | nach § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes unter Zuerkennung eines laufenden Ruhegenusses in den Ruhestand versetzt und nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, | |||||||||
b) | nach § 10 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand übernommen, nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde und seit seiner letzten vor dem 13. März 1938 erfolgten Ernennung (Beförderung beziehungsweise Ernennung auf den Dienstposten einer höheren Standesgruppe) mindestens sechs Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stand, | |||||||||
ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 eine Zulage zum Ruhegenuß zu gewähren. Im Falle der lit. b sind hiebei die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 in einem Dienstverhältnis zum Deutschen Reich oder zu einer anderen deutschen Gebietskörperschaft zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechnet wurden, so zu behandeln, als ob sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt worden wären. |
(2) Eine Zulage im Sinne des Abs. 1 ist nicht zu gewähren:
a) | Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A, Richtern und staatsanwaltschaftlichen Beamten sowie Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 1, wenn der Ermittlung ihres Ruhegenusses ein höherer ruhegenußfähiger Monatsbezug als der eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII Gehaltsstufe 6 zugrunde liegt, | |||||||||
b) | Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B, Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2, wenn der Ermittlung ihres Ruhegenusses ein höherer ruhegenußfähiger Monatsbezug als der eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI Gehaltsstufe 6 zugrunde liegt, | |||||||||
c) | Beamten, denen eine außerordentliche Zulage zum Ruhegenuß im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach der Überleitung nach dem Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949, gebührenden Ruhegenuß und jenem Ruhegenuß gewährt wurde, der sich unter Annahme einer Beförderung in die nächste Dienstklasse ergeben hätte. Ist diese außerordentliche Zulage zum Ruhegenuß jedoch niedriger als die Zulage, die sich nach Abs. 3 ergeben würde, so gebührt der Unterschiedsbetrag als Zulage nach Abs. 1, | |||||||||
d) | Beamten, bei denen unter Zugrundelegung der am 13. März 1938 in Geltung gestandenen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf ihre bis dahin zurückgelegte dienstliche Laufbahn eine Beförderung bis zum 27. April 1945 nicht zu erwarten war. |
(3) Die Zulage gemäß Abs. 1 beträgt 8 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage und bildet einen Bestandteil des Ruhebezuges.
(4) Würde durch die Gewährung der Zulage gemäß Abs. 1 die Summe aus Ruhegenuß und Zulage höher sein als der Ruhegenuß, der unter Zugrundelegung des entsprechenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges nach Abs. 2 den Ausschluß vom Anspruch auf die Zulage bewirkt, so ist die Zulage um den diese Summe übersteigenden Teil zu kürzen.
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