§ 3 ZZG

ZZG - Zwischenzeitengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sind die vom Bundesbeamten seit dem 28. April 1945 bei der Austria Tabakwerke AG. zurückgelegten Zeiten beim Bund verbrachten Zeiten gleichzusetzen.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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