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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten, | |||||||||
2a. | hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 4 die Bundesministerin für Bildung, | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Z 11 der Bundeskanzler und | |||||||||
4. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten, | |||||||||
2a. | hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 4 die Bundesministerin für Bildung, | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Z 11 der Bundeskanzler und | |||||||||
4. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung. |