§ 22 ZuFG

Zukunftsfonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Paragraph 22,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3 und des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
  3. 2a.Ziffer 2 ahinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 4 die Bundesministerin für Bildung,hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, die Bundesministerin für Bildung,
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Z 11 der Bundeskanzler undhinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3 und des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, der Bundeskanzler und
  5. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2020
Paragraph 22,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3 und des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
  3. 2a.Ziffer 2 ahinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 4 die Bundesministerin für Bildung,hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, die Bundesministerin für Bildung,
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Z 11 der Bundeskanzler undhinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3 und des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, der Bundeskanzler und
  5. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.

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