Kommentar zum § 31 ZTG

Jens Budischowsky am 16.11.2013

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Gem Art 7 Abs 3 RL 2005/36/EG ist die Leistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats zu erbringen. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats ist dabei auszuschließen: Der Dienstleister ist zur Führung einer unterscheidungskräftigen Berufsbezeichnung verpflichtet.

Eine Ausnahme gilt für Angehörige von Berufen gem Art 21 bis 49 RL 2005/36/EG. Für diese Berufe hat die Union die Anforderungen an die Ausbildung sekundärrechtlich harmonisiert. Die Dienstleister können ihre Leistungen unter den Berufsbezeichnungen des Aufnahmemitgliedstaats erbringen. Erfasst von dieser Bestimmung sind ua Architekten.

Dienstleister auf dem Fachgebiet eines Ingenieurkonsulenten haben somit die Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats führen, die Führung des Titels „Ingenieurkonsulent" ist ihnen zu untersagt (§ 31 ZTG), das Zuwiderhandeln ist strafbar (§ 38 ZTG). Für Dienstleister auf dem Fachgebiet Architektur trifft § 31 ZTG keine Regelung, sie sind berechtigt den Titel „Architekt" zu führen.
§ 31 ZTG | 1. Version | 418 Aufrufe | 16.11.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Jens Budischowsky
Zitiervorschlag: Jens Budischowsky in jusline.at, ZTG, § 31, 16.11.2013
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