Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Die in den §§. 560 bis 569 festgesetzten Fristen können nicht verlängert werden.Die in den Paragraphen 560 bis 569 festgesetzten Fristen können nicht verlängert werden.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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