Entscheidungen zu § 390 Abs. 2 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1981/11/18 6Ob787/81 (6Ob788/81), 2Ob69/03s, 8Ob89/16w

Norm: ZPO §187ZPO §192 AZPO §390 Abs2
Rechtssatz: Liegen verbundene Rechtssachen vor und bestätigt das Rechtsmittelgericht das erstgerichtliche Urteil in einem Verfahren, liegt nunmehr ein diese Rechtssache betreffendes Endurteil im Sinne des § 390 Abs 2 ZPO vor. Dadurch ist, obwohl das Berufungsgericht keinen ausdrücklichen Beschluß auf Aufhebung der Verbindung gemäß § 192 Abs 1 Satz 1 ZPO gefaßt hat, die Verbindung getrennt worden. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.11.1981

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