Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Partei, welche den Beweis durch Sachverständige angeboten hat, kann auf denselben verzichten. Der Gegner kann jedoch verlangen, dass die angeordnete Beweisaufnahme demungeachtet vorgenommen werde, wenn entweder die Beweisaufnahme bereits begonnen hat oder wenigstens die Sachverständigen zum Zwecke der Beweisaufnahme schon bei Gericht erschienen sind.
(2)Absatz 2Die dem Vorsitzenden nach §. 183 zustehende Befugnis, von amtswegen eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen, wird durch einen Verzicht der Parteien nicht berührt.Die dem Vorsitzenden nach Paragraph 183, zustehende Befugnis, von amtswegen eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen, wird durch einen Verzicht der Parteien nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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