Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Processführung oder zur Vornahme einzelner Processhandlungen erlangt dem Processgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht, in Rechtssachen aber, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts von der Partei angezeigt wird. Diese Anzeige hat durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen. In Bezug auf diese Zustellung gilt die Vorschrift des §. 25.Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Processführung oder zur Vornahme einzelner Processhandlungen erlangt dem Processgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht, in Rechtssachen aber, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts von der Partei angezeigt wird. Diese Anzeige hat durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen. In Bezug auf diese Zustellung gilt die Vorschrift des Paragraph 25,
(2)Absatz 2Nach Kündigung der Vollmacht bleibt der Bevollmächtigte noch durch vierzehn Tage berechtigt und verpflichtet, für den Vollmachtgeber zu handeln, soweit dies nöthig ist, um letzteren vor Rechtsnachtheilen zu schützen.
In Kraft seit 01.03.1919 bis 31.12.9999
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