§ 35 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Processvollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Processfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.

(2) Die Rechtsnachfolge des Vollmachtgebers, der für die processunfähig gewordene Partei bestellte gesetzliche Vertreter und der an Stelle des bisherigen gesetzlichen Vertreters neu eintretende gesetzliche Vertreter einer Partei können jedoch die Processvollmacht jederzeit widerrufen.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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