Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Processvollmacht hat, auch wenn sie in der Urkunde ausgedrückt ist, dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Beschränkung die im §. 31 Z 2 und 3, bezeichneten Befugnisse betrifft und dem Gegner besonders bekannt gegeben wurde.
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