Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDen Zeugen ist vor ihrer Vernehmung bekannt zu geben, über welche Fragen die Aussage von einem Zeugen verweigert werden darf (§. 321).Den Zeugen ist vor ihrer Vernehmung bekannt zu geben, über welche Fragen die Aussage von einem Zeugen verweigert werden darf (Paragraph 321,).
(2)Absatz 2Die Zeugen sind einzeln in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Die Reihenfolge, in welcher die Abhörung stattzufinden hat, bestimmt bei Vernehmungen vor dem erkennenden Gerichte der Vorsitzende, sonst der beauftragte oder ersuchte Richter.
(3)Absatz 3Vor Beendigung der Vernehmung aller vorgeladenen Zeugen darf sich keiner derselben ohne richterliche Erlaubnis entfernen.
(4)Absatz 4Zeugen, deren Aussagen von einander abweichen, können einander gegenübergestellt werden.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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