Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Vorlage der Urkunde kann nicht verweigert werden:
1.Ziffer einswenn der Gegner selbst auf die Urkunde zum Zwecke der Beweisführung im Processe Bezug genommen hat;
2.Ziffer 2wenn der Gegner nach bürgerlichem Rechte zur Ausfolgung oder Vorlage der Urkunde verpflichtet ist;
3.Ziffer 3wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine beiden Parteien gemeinschaftliche ist.
(2)Absatz 2Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde insbesondere für die Personen, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin bekundet sind. Als gemeinschaftlich gelten auch die über ein Rechtsgeschäft zwischen den Betheiligten oder zwischen einem derselben und dem gemeinsamen Vermittler des Geschäftes gepflogenen schriftlichen Verhandlungen.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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