§ 305 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:

1.

wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;

2.

wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;

3.

wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;

4.

wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;

5.

wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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