Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:
1. | wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft; | |||||||||
2. | wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde; | |||||||||
3. | wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde; | |||||||||
4. | wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde; | |||||||||
5. | wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen. |
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