Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:
1.Ziffer einswenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;
2.Ziffer 2wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;
3.Ziffer 3wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
4.Ziffer 4wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;
5.Ziffer 5wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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