Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Mit einer auf § 89 Abs 1 FinStrG gestützten schriftlichen "Beschlagnahmeanordnung" verfügte das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge eines Finanzstrafverfahrens am 22.1.1981 zu Z 88/80 die Beschlagnahme der als Beweismittel in Betracht kommenden "gesamten Buchhaltungs- und Schriftverkehrsunterlagen der P*** Beratungs-Gesellschaft mbH (im folgenden kurz "P***"), welche ihren S... mehr lesen...