§ 306 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Wenn einer der im §. 305 angeführten Gründe nur einzelne Theile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, so ist ein Auszug der Urkunde vorzulegen. § 299 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Urschrift ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen ist.

In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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