Begründung: Die beiden Kläger erwarben von der beklagten Errichterin eines Wohnhauses jeweils Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum an einer Wohnung (top Nr. 4 und 5) verbunden werden soll. Sie machen aus der jeweiligen Verletzung ihrer in der Klage näher dargestellten Kaufverträge Schadenersatzansprüche wegen schuldhaften Verzugs betreffend Übergabe und Fertigstellung, noch erforderliche Sanierungskosten für weiterhin bestehende verschuldete Mängel an den Wohnungen, den... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z2 CZPO §227 Abs2 III
Rechtssatz: Die Ansprüche mehrerer Kläger als formelle Streitgenossen gegen denselben Beklagten können zufolge § 227 Abs 2 ZPO vor dem Gerichtshof durchgesetzt werden, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofsgrenze übersteigt. Entscheidungstexte 3 Ob 275/04v Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 275/04v Veröf... mehr lesen...
Norm: JN §96 Abs2ZPO §227 Abs2 III
Rechtssatz: Eine Widerklage mit einem die bezirksgerichtliche Wertgrenze nicht übersteigenden Streitwert kann beim Gerichtshof erster Instanz nicht erhoben werden. Entscheidungstexte 1 Ob 598/94 Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 598/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: ZPO nF §227 Abs2 III
Rechtssatz: Ansprüche, die nach der Wertzuständigkeit vor die Bezirksgerichte gehören, können nunmehr mit solchen gemeinsam eingeklagt werden, welche vor dem Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen sind. Von § 227 Abs 2 Satz 1 ZPO wird nur das Verbindungshindernis der dergestalt umrissenen sachlichen Zuständigkeit betroffen und beseitigt; die sonstigen Zuständigkeitserfordernisse für die Häufung von Ansprüchen ge... mehr lesen...
Die Kläger kauften je zur Hälfte den Gesellschaftsanteil des Salo B an der offenen Handelsgesellschaft S und Co. Mit der am 24. Oktober 1973 zu 2 Cg 122/74 (früher 2 Cg 576/73) des Kreisgerichtes Wr. Neustadt eingebrachten Klage begehrte Salo B und in weiterer Folge die Beklagte als dessen Universalsukzessorin von den Klägern Zahlung von 15 866.67 S an Verzugszinsen, weil die Kläger mit der Zahlung des Kaufpreises für die oben genannten Geschäftsanteile in Verzug geraten seien. Mit ... mehr lesen...