§ 190 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder zum Theile von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann der Senat anordnen, dass das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

(2) Eine solche Unterbrechung kann der Senat auf Antrag auch im Falle des Streites über die Zulässigkeit einer Nebenintervention, sowie dann anordnen, wenn beide Parteien wegen des von einem Dritten auf den Gegenstand des Rechtsstreites erhobenen Anspruches gemeinschaftlich beklagt werden (§. 16).

(3) Nach rechtskräftiger Erledigung des bezüglichen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von amtswegen aufzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 190 ZPO


Kommentar zum § 190 ZPO von Wiener Advocatur Bureau

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Wird ein Unterbrechungsbeschluss iSd §§ 190f außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst, bedeutet das nicht die Nichtigkeit des Verfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO! Siehe dazu auch die Entscheidung des OLG Wien 14 R 207/98, in welcher das OLG Wien ents... mehr lesen...

§ 190 ZPO | 1. Version | 959 Aufrufe | 15.03.13

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