Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Processhandlung regelnden Vorschrift kann von der deshalb zur Beschwerdeführung berechtigten Partei nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich letztere in die weitere Verhandlung der Sache eingelassen hat, ohne diese Verletzung zu rügen, obwohl dieselbe ihr bekannt war oder bekannt sein musste.
(2)Absatz 2Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn eine Vorschrift verletzt wurde, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann.
(3)Absatz 3Erfolgt die Rüge während einer mündlichen Verhandlung und wird derselben nicht gleich bei der Verhandlung durch Behebung der behaupteten Verletzung entsprochen, so ist sie im Protokolle zu bemerken.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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