Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÄußerungen des Beifalles und der Missbilligung sind untersagt.
(2)Absatz 2Wer sich trotz Ermahnung einer Störung der Verhandlung schuldig macht, kann von der Verhandlung entfernt werden. Die Entfernung einer an der Verhandlung betheiligten Person kann erst nach vorausgegangener Androhung und Erinnerung an die Rechtsfolgen einer solchen Maßregel angeordnet werden.
(3)Absatz 3Die Partei muss insbesondere auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, dass infolge ihrer Entfernung gegen sie ein Versäumungsurtheil erlassen werden kann.
(4)Absatz 4Wenn eine an der Verhandlung betheiligte Person entfernt wurde, kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie sich freiwillig entfernt hätte.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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