Wird ein Unterbrechungsbeschluss iSd §§ 190f außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst, bedeutet das nicht die Nichtigkeit des Verfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO! Siehe dazu auch die Entscheidung des OLG Wien 14 R 207/98, in welcher das OLG Wien entschied, dass ein Unterbrechungsbeschluss nur aufgrund der Tatsache, dass er außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst wurde, weder nichtig noch mangelhaft ist.