§ 1 ZGVG Zweck dieses Gesetzes

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2022 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr2021/23. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 Sitzung 1.

Stand vor dem 11.08.2022

In Kraft vom 15.11.2012 bis 11.08.2022
§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr2021/23. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 Sitzung 1.

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