§ 6a ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

Abschnitt IIa

Zivildienst

§ 6a. (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

(2) Der ordentliche Zivildienst umfaßtist

1.

den Grundzivildienst als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 und

2.

die Zivildienstübungenin den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1

zu leisten.

(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen zu leisten, und zwar

1.

als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 , nicht jedoch gemäß § 8a Abs. 1, und

2.

als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.

Stand vor dem 31.12.1991

In Kraft vom 01.12.1988 bis 31.12.1991

Abschnitt IIa

Zivildienst

§ 6a. (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

(2) Der ordentliche Zivildienst umfaßtist

1.

den Grundzivildienst als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 und

2.

die Zivildienstübungenin den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1

zu leisten.

(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen zu leisten, und zwar

1.

als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 , nicht jedoch gemäß § 8a Abs. 1, und

2.

als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.

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