§ 6a ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999
Paragraph 6 a, (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

  1. (1)Absatz einsDer Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
  2. (2)Absatz 2Der ordentliche Zivildienst umfaßtist
    1. 1.Ziffer einsden Grundzivildienst und
    2. 2.Ziffer 2die Zivildienstübungen.
    3. 1.Ziffer einsals Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 undals Einsatz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und
    4. 2.Ziffer 2in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1in den in Absatz 3, angeführten Fällen als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,
    zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen zu leisten, und zwar
    1. 1.Ziffer einsals Einsatz gemäß § 21 Abs. 1, nicht jedoch gemäß § 8a Abs. 1, undals Einsatz gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, nicht jedoch gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,, und
    2. 1.Ziffer einsals Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 undals Einsatz gemäß Paragraph 21, Absatz eins, und
    3. 2.Ziffer 2als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu leisten.

Stand vor dem 31.12.1991

In Kraft vom 01.12.1988 bis 31.12.1991
Paragraph 6 a, (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

  1. (1)Absatz einsDer Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
  2. (2)Absatz 2Der ordentliche Zivildienst umfaßtist
    1. 1.Ziffer einsden Grundzivildienst und
    2. 2.Ziffer 2die Zivildienstübungen.
    3. 1.Ziffer einsals Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 undals Einsatz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und
    4. 2.Ziffer 2in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1in den in Absatz 3, angeführten Fällen als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,
    zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen zu leisten, und zwar
    1. 1.Ziffer einsals Einsatz gemäß § 21 Abs. 1, nicht jedoch gemäß § 8a Abs. 1, undals Einsatz gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, nicht jedoch gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,, und
    2. 1.Ziffer einsals Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 undals Einsatz gemäß Paragraph 21, Absatz eins, und
    3. 2.Ziffer 2als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu leisten.

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