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Abschnitt IIa
Zivildienst
§ 6a. (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
(2) Der ordentliche Zivildienst umfaßtist
1. |
| |||||||||
2. |
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zu leisten. |
(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen zu leisten, und zwar
1. | als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 | |||||||||
2. | als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten. |
Abschnitt IIa
Zivildienst
§ 6a. (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
(2) Der ordentliche Zivildienst umfaßtist
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2. |
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zu leisten. |
(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen zu leisten, und zwar
1. | als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 | |||||||||
2. | als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten. |