§ 4a ZaBiStaG

ZaBiStaG - Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, beschrieben und erläutert werden, vorzulegen.

In Kraft seit 26.07.2012 bis 31.12.9999
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