Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Zuschüsse an die Hellenische Republik zu gewähren. Die Gewährung von Zuschüssen darf nur erfolgen
1.Ziffer einssoferne die Hellenische Republik sämtliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber den nationalen Zentralbanken des Eurosystems, insbesondere ihre Zahlungsverpflichtungen aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte („SMP“) von nationalen Zentralbanken erworbenen Wertpapieren, ordnungsgemäß bedient sowie
2.Ziffer 2bis zu einem Gesamtbetrag von 281 Millionen 200 Tausend Euro, wobei jährlich ein Betrag von 61 Millionen Euro nicht überstiegen werden darf.
(2)Absatz 2Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
In Kraft seit 18.06.2013 bis 31.12.2025
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