Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Bei der Vergabe von Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß § 2a, § 2c, § 2d sowie § 2e ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen.
In Kraft seit 28.02.2023 bis 31.12.9999
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