§ 4a ZaBiStaG

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2012 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschussmit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, beschrieben und erläutert werden, vorzulegen.

Stand vor dem 25.07.2012

In Kraft vom 12.06.2010 bis 25.07.2012

Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschussmit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, beschrieben und erläutert werden, vorzulegen.

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