§ 1 ZaBiStaG
Paragraph eins, Zur Abwehr oder Sanierung von Zahlungsbilanzungleichgewichten in Ländern mit denen Österreich wirtschaftlich eng verbundenen ist, das sind insbesondere
- 1.Ziffer einsMitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
- 2.Ziffer 2Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und
- 3.Ziffer 3Staaten, mit denen Österreich laut Statistik der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährliche Transaktionen im Rahmen der Leistungsbilanz von mehr als 20 Millionen Euro durchführt oder in denen Österreich einen Bestand an aktiven Direktinvestitionen im weiteren Sinne von mehr als zehn Millionen Euro aufweist,
wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Darlehen an diese Staaten zu marktüblichen Konditionen zu vergeben.
§ 2 ZaBiStaG
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß § 1 nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß § 1 den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von zwei Milliarden 300 Millionen Euro für Kapital nicht übersteigen.Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß Paragraph eins, nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß Paragraph eins, den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von zwei Milliarden 300 Millionen Euro für Kapital nicht übersteigen.
- (2)Absatz 2Die Vergabe von Darlehen gemäß § 1 darf nur beiDie Vergabe von Darlehen gemäß Paragraph eins, darf nur bei
- 1.Ziffer einsVorliegen eines Programms oder einer anderen Unterstützungsaktion des Internationalen Währungsfonds (IWF) oder
- 2.Ziffer 2einer entsprechenden Beteiligung der EU oder
- 3.Ziffer 3der Beteiligung anderer Staaten als Haftungs- oder Darlehensgeber
erfolgen. - (3)Absatz 3Bei Abschluss von Verträgen gemäß § 1 ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.Bei Abschluss von Verträgen gemäß Paragraph eins, ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß § 60 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 einzugehen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß Paragraph 60, des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, einzugehen.
§ 2a ZaBiStaG
- (1)Absatz einsZum Zwecke der Unterstützung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für die Begebung von Finanzierungen durch die „European Financial Stability Facility“, einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, oder durch ihren Rechtsnachfolger, bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 21 Milliarden 639 Millionen 190 Tausend Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten zu übernehmen.
- (2)Absatz 2In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 abweichende Regelungen zulässig.In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, sind von Paragraph 82, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 abweichende Regelungen zulässig.
§ 2b ZaBiStaG
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Zuschüsse an die Hellenische Republik zu gewähren. Die Gewährung von Zuschüssen darf nur erfolgen
- 1.Ziffer einssoferne die Hellenische Republik sämtliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber den nationalen Zentralbanken des Eurosystems, insbesondere ihre Zahlungsverpflichtungen aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte („SMP“) von nationalen Zentralbanken erworbenen Wertpapieren, ordnungsgemäß bedient sowie
- 2.Ziffer 2bis zu einem Gesamtbetrag von 281 Millionen 200 Tausend Euro, wobei jährlich ein Betrag von 61 Millionen Euro nicht überstiegen werden darf.
- (2)Absatz 2Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
§ 2c ZaBiStaG
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge zum im Zusammenhang mit der COVID-19.Krise geschaffenen europaweiten Garantiefonds der Europäischen Investitionsbank zu leisten.
- (2)Absatz 2Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro zuzüglich allfälliger Verwaltungskosten. In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 können Beiträge des Bundes durch Gewährung von Haftungen erfolgen.Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, umfasst Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro zuzüglich allfälliger Verwaltungskosten. In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, können Beiträge des Bundes durch Gewährung von Haftungen erfolgen.
- (3)Absatz 3In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, sind von Paragraph 82, des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.
§ 2d ZaBiStaG
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 720 Millionen Euro zuzüglich Zinsen und allfälliger Kosten zu übernehmen, mit denen Darlehen aus dem Unionshaushalt für das im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geschaffene Europäische Instrument für temporäre Hilfe zur Abmilderung der Arbeitslosigkeitsrisiken (SURE) abgesichert werden.
- (2)Absatz 2In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, sind von Paragraph 82, des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.
- (3)Absatz 3Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im EU-Amtsblatt und endet spätestens mit der letzten Rückzahlung von Darlehen, die nach dieser Verordnung vergeben werden.Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im EU-Amtsblatt und endet spätestens mit der letzten Rückzahlung von Darlehen, die nach dieser Verordnung vergeben werden.
§ 2e ZaBiStaG
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 102 Millionen Euro zu übernehmen, mit denen Darlehen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgesichert werden.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 102 Millionen Euro zu übernehmen, mit denen Darlehen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Artikel 212, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgesichert werden.
- (2)Absatz 2In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, sind von Paragraph 82, BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.
§ 2f ZaBiStaG
Paragraph 2 f, Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge in Form von Zuschüssen zugunsten der Ukraine zu gewähren. Die Gewährung dieser Beiträge darf nur im Zusammenhang mit Maßnahmen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge in Form von Zuschüssen zugunsten der Ukraine zu gewähren. Die Gewährung dieser Beiträge darf nur im Zusammenhang mit Maßnahmen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Artikel 212, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro erfolgen.
§ 3 ZaBiStaG
Paragraph 3, Bei der Vergabe von Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß § 2a, § 2c, § 2d sowie § 2e ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen. Bei der Vergabe von Darlehen gemäß Paragraph eins und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß Paragraph 2 a,, Paragraph 2 c,, Paragraph 2 d, sowie Paragraph 2 e, ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen.
§ 4 ZaBiStaG
Paragraph 4, Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 4a ZaBiStaG
Paragraph 4 a, Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, beschrieben und erläutert werden, vorzulegen.