Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph eins,
Zur Abwehr oder Sanierung von Zahlungsbilanzungleichgewichten in Ländern mit denen Österreich wirtschaftlich eng verbundenen ist, das sind insbesondere
1.Ziffer einsMitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
2.Ziffer 2Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und
3.Ziffer 3Staaten, mit denen Österreich laut Statistik der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährliche Transaktionen im Rahmen der Leistungsbilanz von mehr als 20 Millionen Euro durchführt oder in denen Österreich einen Bestand an aktiven Direktinvestitionen im weiteren Sinne von mehr als zehn Millionen Euro aufweist,
wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Darlehen an diese Staaten zu marktüblichen Konditionen zu vergeben.
In Kraft seit 18.06.2009 bis 31.12.9999
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