Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsFörderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur gewährt werden:Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 dürfen nur gewährt werden:
1.Ziffer einsfür die Errichtung von Wohnungen (Geschäftsräumen) zur Überlassung in Miete, für die Errichtung von Wohnungen (Geschäftsräumen) im bzw. zur Übertragung in das Wohnungseigentum sowie für die Errichtung von Eigenheimen:
a)Litera anatürliche Personen,
b)Litera bjuristische Personen mit dem Sitz im Inland.
2.Ziffer 2für die Errichtung von Heimen:
a)Litera agemeinnützigen Bauvereinigungen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
b)Litera bKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit dem Sitz im Inland, die nach Gesetz, Satzung, Satzungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen,
c)Litera cder Stadt Wien,
d)Litera djuristischen Personen mit dem Sitz im Inland, deren Betriebsgegenstand nach ihren Satzungen und der tatsächlichen Geschäftsführung die Schaffung von Heimen für Arbeitnehmer, in Ausbildung befindliche Personen oder Studenten, die ein temporäres Wohnbedürfnis in Wien haben, ist, oder die das von ihnen errichtete Heim nicht selbst betreiben, sondern den Betrieb und die Nutzung des Heimes im Wege eines Pachtvertrages einem Bauträger gemäß lit. a bis c übertragen,juristischen Personen mit dem Sitz im Inland, deren Betriebsgegenstand nach ihren Satzungen und der tatsächlichen Geschäftsführung die Schaffung von Heimen für Arbeitnehmer, in Ausbildung befindliche Personen oder Studenten, die ein temporäres Wohnbedürfnis in Wien haben, ist, oder die das von ihnen errichtete Heim nicht selbst betreiben, sondern den Betrieb und die Nutzung des Heimes im Wege eines Pachtvertrages einem Bauträger gemäß Litera a bis c übertragen,
3.Ziffer 3für die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern:den Nutzungsberechtigten, sofern es sich um begünstigte Personen (§ 11) oder Förderungswerber gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 handelt.den Nutzungsberechtigten, sofern es sich um begünstigte Personen (Paragraph 11,) oder Förderungswerber gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, handelt.
(2)Absatz 2entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024
(3)Absatz 3Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
1.Ziffer einsAusländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen;
2.Ziffer 2Personen, deren Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Bundesgesetz über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
3.Ziffer 3Personen, die durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum begünstigt sind.
(4)Absatz 4Juristische Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen, Unternehmen und Vermögensmassen mit dem Sitz in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sind solchen mit dem Sitz im Inland gleichgestellt.
(5)Absatz 5Vom Erhalt von Förderungsmitteln sind ausgeschlossen:
1.Ziffer einsder Bund und die Länder sowie ausländische Staaten,
2.Ziffer 2gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (§ 39 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes),gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (Paragraph 39, Absatz 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes),
3.Ziffer 3Bauvereinigungen, denen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen worden ist.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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