Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Förderung im Sinne des I. Hauptstückes kann bestehenDie Förderung im Sinne des römisch eins. Hauptstückes kann bestehen
1.Ziffer einsin der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,
2.Ziffer 2in der Gewährung von Baukosten-, Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,
3.Ziffer 3in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,
4.Ziffer 4in der Übernahme der Bürgschaft,
5.Ziffer 5in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen,
6.Ziffer 6entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024,entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024,
7.Ziffer 7in der Beteiligung des Landes an Unternehmen zur Schaffung von gefördertem Wohnraum und in der Haftungsübernahme im Rahmen solcher Unternehmen,
8.Ziffer 8in der Leistung von Zahlungen an Bausparkassen.
(2)Absatz 2Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 dürfen weder allein noch ausschließlich in Verbindung mit Z 4 gewährt werden.Förderungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, dürfen weder allein noch ausschließlich in Verbindung mit Ziffer 4, gewährt werden.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 WWFSG 1989
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 WWFSG 1989 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 WWFSG 1989