Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Eine Förderungszusicherung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung so lange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Bescheid eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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