Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDas Eigenmittelersatzdarlehen wird weiters sofort zur Gänze fällig, wenn
1.Ziffer einsdas Eigenmittelersatzdarlehen zu Unrecht empfangen wurde,
2.Ziffer 2die Empfängerin oder der Empfänger des Eigenmittelersatzdarlehens kein Recht mehr an der geförderten Wohnung hat oder diese nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 benützt,die Empfängerin oder der Empfänger des Eigenmittelersatzdarlehens kein Recht mehr an der geförderten Wohnung hat oder diese nicht im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, benützt,
3.Ziffer 3sowohl der auf die Wohnung entfallende Anteil des Förderungsdarlehens des Landes gekündigt oder zurückgezahlt wurde als auch ein allenfalls gewährter Baukostenzuschuss zurückbezahlt wurde,
4.Ziffer 4ein Kündigungsgrund gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 vorliegt,ein Kündigungsgrund gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 3 vorliegt,
5.Ziffer 5bei der nach fünf und 15 Jahren stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße (§ 18 Abs. 1 und 2) der Aufforderung zum Nachweis der Förderungswürdigkeit nicht entsprochen wird oderbei der nach fünf und 15 Jahren stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße (Paragraph 18, Absatz eins und 2) der Aufforderung zum Nachweis der Förderungswürdigkeit nicht entsprochen wird oder
6.Ziffer 6über das Vermögen der Wohnungsmieterin oder des Wohnungsmieters oder der Wohnungseigentümerin oder des Wohnungseigentümers ein Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet wird.
(2)Absatz 2Das Eigenmittelersatzdarlehen ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn der Schuldner nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag über das Eigenmittelersatzdarlehen nicht nachkommt.
(3)Absatz 3Wird das Eigenmittelersatzdarlehen zur Gänze fällig, sind in den Fällen des Abs. 1 ab Eintritt des Fälligstellungsgrundes und in den Fällen des Abs. 2 vom Eintritt des Kündigungsgrundes an Zinsen in Höhe von 4 vH pro Jahr zu verrechnen.Wird das Eigenmittelersatzdarlehen zur Gänze fällig, sind in den Fällen des Absatz eins, ab Eintritt des Fälligstellungsgrundes und in den Fällen des Absatz 2, vom Eintritt des Kündigungsgrundes an Zinsen in Höhe von 4 vH pro Jahr zu verrechnen.
(4)Absatz 4entfällt; LGBl. Nr. 42/2024 vom 10. Dezember 2024.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2024, vom 10. Dezember 2024.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 WWFSG 1989
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 WWFSG 1989 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 WWFSG 1989