Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Förderungswerber hat bei der Förderung im Sinne des I. Hauptstückes auch Eigenmittel aufzubringen. Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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