§ 68 WWFSG 1989

WWFSG 1989 - Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung vor dem Inkrafttreten dieses Hauptstückes erteilt wurde, sind, sofern das Bauvorhaben nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 gefördert wurde, § 32 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 3 sowie Abs. 4 und 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, sofern das Bauvorhaben nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gefördert wurde, § 46 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 bis 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 weiterhin anzuwenden.

(2) Ergibt sich im Falle der Neuvermietung bei Anwendung der im Abs. 1 angeführten Bestimmungen ein Hauptmietzins, der den Kategoriemietzins gemäß § 15 a Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes unterschreitet, darf jedenfalls der Kategoriemietzins, bei Geschäftsräumen der Mietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes vereinbart und begehrt werden.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, für die im Abs. 1 genannten Bauvorhaben neben dem bisherigen Hauptmietzins anstelle des Betrages nach § 46 Abs. 1 Z 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 je Quadratmeter Nutzfläche und Monat, sofern die Benützungsbewilligung des Gebäudes mindestens 10 Jahre zurückliegt, ein Drittel, ansonsten ein Fünftel des nach § 15 a Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes errechneten Betrages einzuheben. Dieser Betrag ist in der Hauptmietzinsabrechnung als Einnahme auszuweisen.

(4) Der Vermieter ist unter nachstehenden Bedingungen berechtigt, bei den in Abs. 1 genannten Bauvorhaben das zur Finanzierung aufgenommene Bausparkassendarlehen oder Hypothekardarlehen durch ein anderes Darlehen zu ersetzen bzw. die Darlehenskonditionen zu verändern:

1.

die Laufzeit, die effektiven Kosten und die Rückzahlungskonditionen entsprechen den durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Bedingungen,

2.

die Laufzeit des Darlehens endet innerhalb der Laufzeit des Landesdarlehens und

3.

Annuitätenzuschüsse zum bisherigen Darlehen werden nicht mehr geleistet.

In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, auch den sich zum Zeitpunkt der Umschuldung ergebenden Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der nunmehrigen Tilgung und Verzinsung einzuheben. Dieser Betrag ist in der Hauptmietzinsabrechnung als Einnahme auszuweisen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 WWFSG 1989


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 WWFSG 1989 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 WWFSG 1989


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 WWFSG 1989


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 WWFSG 1989 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WWFSG 1989 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 WWFSG 1989
§ 69 WWFSG 1989