§ 52 WRG 1959 Anpassung an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse.

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Läßt sich eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse dadurch erzielen, daß Wasserbenutzungen oder der Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen aufeinander abgestimmt werden, so kann die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eines Wasserberechtigten oder Bewilligungswerbers eine die berührten Rechte nicht wesentlich beeinträchtigende, den Berechtigten zumutbare Änderung der Benutzung oder des Betriebes gegen angemessene Entschädigung (§ 117) verfügen.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen können auch geringfügige Abänderungen fremder Wasserbenutzungsanlagen vorgeschrieben werden. Die Behörde hat vor Einleitung eines Verfahrens gemäß § 21a den zur Wasserbenutzung Berechtigten auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Abs. 1 hinzuweisen.

(3) Wasserberechtigte, deren Wasserbedarf für Verbrauchszwecke fremde Trink- oder Nutzwasserversorgungen erschwert, können, soweit es ihnen billigerweise zuzumuten ist, zu Einsparungen ihres Wasserbezuges durch Rücknahme von Brauchwässern in den Wasserkreislauf des Betriebes, durch sonstige Rückgewinnung u. dgl. verhalten werden.

In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 WRG 1959


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 WRG 1959 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

262 Entscheidungen zu § 52 WRG 1959


Entscheidungen zu § 52 WRG 1959

256

Entscheidungen zu § 52 Abs. 1 WRG 1959


Entscheidungen zu § 52 Abs. 2 WRG 1959


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 WRG 1959


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 WRG 1959 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WRG 1959 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 WRG 1959
§ 53 WRG 1959