Die zweitmitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (2.-MP) ist Eigentümerin des R.-Sees. Von diesem See fließt der S.-Bach zum T.-Teich und in der Folge weiter nach V. Zwischen dem R.-See und dem T.-Teich liegt am S.-Bach die Liegenschaft des Beschwerdeführers, für den zu Postzahl 827 (alt) des Wasserbuches für den betroffenen Verwaltungsbezirk das Recht zum Betrieb einer hydroelektrischen Eigenanlage und wahlweise eines Mahlstocks und eines Walzenstuhls und zu Post... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §52 Abs1;
Rechtssatz: § 52 Abs 1 WRG setzt zur stattgebenden Erledigung eines auf ihn gestützten Anpassungsauftrages voraus, daß eine Änderung der Benutzung oder des Betriebes einer fremden Wasserbenutzungsanlage dem Berechtigten zumutbar ist, dessen berührte Rechte nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und daß die mit einer solchen Änderung bewirkte Abstimmung von... mehr lesen...