§ 55f WRG 1959 Maßnahmenprogramme

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele zur konkreten Umsetzung des § 55e mit Verordnung – entsprechend dem Verfahren nach § 55h – Maßnahmenprogramme zu erlassen. Diese haben auf Grundlage der Kataloge gemäß § 55e Abs. 3, soweit vorhanden, unter anderem die Anwendung des Standes der Technik oder der Besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der in den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele zur konkreten Umsetzung des Paragraph 55 e, mit Verordnung – entsprechend dem Verfahren nach Paragraph 55 h, – Maßnahmenprogramme zu erlassen. Diese haben auf Grundlage der Kataloge gemäß Paragraph 55 e, Absatz 3,, soweit vorhanden, unter anderem die Anwendung des Standes der Technik oder der Besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Maßnahmenprogramme haben die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Vorgaben-(Maßnahmen-)Kombinationen gemäß § 55e auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten zu enthalten, indem sieMaßnahmenprogramme haben die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Vorgaben-(Maßnahmen-)Kombinationen gemäß Paragraph 55 e, auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten zu enthalten, indem sie
    1. 1.Ziffer einsjedenfalls die in § 55e Abs. 1 angeführten „grundlegenden“ Maßnahmen sowiejedenfalls die in Paragraph 55 e, Absatz eins, angeführten „grundlegenden“ Maßnahmen sowie
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls „ergänzende“ Maßnahmen (§ 55e Abs. 2) umfassen.gegebenenfalls „ergänzende“ Maßnahmen (Paragraph 55 e, Absatz 2,) umfassen.
  3. (3)Absatz 3Vorgaben (Maßnahmen) sind räumlich auf das gesamte Bundesgebiet, auf einzelne oder mehrere Planungsräume sowie Teile derselben zu beziehen. Bei der Auswahl der Maßnahmen ist anzugeben, ob es sich um eine grundlegende oder ergänzende Maßnahme handelt.
  4. (4)Absatz 4Maßnahmen können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder sie sind auf Grundlage eines Gesetzes von der jeweils zuständigen Behörde mittels Bescheid oder Verordnung anzuordnen. Sie haben
    1. 1.Ziffer einssich unmittelbar auf dieses Bundesgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserbautenförderungsgesetz und deren Verordnungen zu stützen;
    2. 2.Ziffer 2sich auf andere Gesetze, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitvollzogen werden, zu stützen (insbesondere GewO 1994, MinROG, AWG 2002, UVP-G 2000) oder
    3. 3.Ziffer 3auf Maßnahmen zu verweisen, die nach anderen bezughabenden Rechtsvorschriften gesetzt wurden, insbesondere solche, die Gemeinschaftsrecht umsetzen (insbesondere ChemikalienG, PflanzenschutzmittelG 1997, Naturschutzgesetze).
  5. (5)Absatz 5Grundlegende und ergänzende Maßnahmen sind durch die jeweils zuständigen Behörden spätestens bis 22. Dezember 2012 umzusetzen.
  6. (6)Absatz 6Die Durchführung von Maßnahmenprogrammen darf weder direkt noch indirekt zu einer erhöhten Verschmutzung der Oberflächengewässer einschließlich der Meeresgewässer (§ 30 Abs. 2 Z 4) führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde.Die Durchführung von Maßnahmenprogrammen darf weder direkt noch indirekt zu einer erhöhten Verschmutzung der Oberflächengewässer einschließlich der Meeresgewässer (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,) führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde.
  7. (7)Absatz 7Maßnahmenprogramme sind spätestens 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Wenn sich auf Grund der Evaluierung der Maßnahmenprogramme die ergänzenden Maßnahmen auch weiterhin als erforderlich erweisen, sind sie im entsprechenden Ausmaß für den nächsten Planungszyklus als grundsätzliche Maßnahmen verbindlich zu setzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.
  8. (8)Absatz 8Geht aus den Überwachungsdaten (§§ 59e, f) hervor, dass die in den §§ 30a, c und d festgelegten Ziele voraussichtlich zum geplanten Zeitpunkt nicht erreicht werden, sind die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§ 59g lit. b) und hat die jeweils zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass den Gründen hierfür nachgegangen wird. Insbesondere sindGeht aus den Überwachungsdaten (Paragraphen 59 e,, f) hervor, dass die in den Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele voraussichtlich zum geplanten Zeitpunkt nicht erreicht werden, sind die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Paragraph 59 g, Litera b,) und hat die jeweils zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass den Gründen hierfür nachgegangen wird. Insbesondere sind
    1. 1.Ziffer einsdie entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen zu überprüfen und sofern keine Konsensüberschreitung vorliegt (§ 138) gegebenenfalls im nächsten Plan abzuändern (§ 21a);die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen zu überprüfen und sofern keine Konsensüberschreitung vorliegt (Paragraph 138,) gegebenenfalls im nächsten Plan abzuändern (Paragraph 21 a,);
    2. 2.Ziffer 2die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen spätestens im nächsten Maßnahmenprogramm festzulegen.
    Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, kann die Behörde unter Darlegung der Gründe dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden, dass vorbehaltlich des § 30f Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten die dargelegten Gründe zu prüfen, erforderlichenfalls Ergänzungen zu veranlassen sowie die Daten im Wasserinformationssystem Austria (§ 59) vorzuhalten, um sie erforderlichenfalls in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) aufzunehmen.Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, kann die Behörde unter Darlegung der Gründe dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden, dass vorbehaltlich des Paragraph 30 f, Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten die dargelegten Gründe zu prüfen, erforderlichenfalls Ergänzungen zu veranlassen sowie die Daten im Wasserinformationssystem Austria (Paragraph 59,) vorzuhalten, um sie erforderlichenfalls in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) aufzunehmen.
In Kraft seit 19.06.2013 bis 31.12.9999
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