Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Läßt sich eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse dadurch erzielen, daß Wasserbenutzungen oder der Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen aufeinander abgestimmt werden, so kann die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eines Wasserberechtigten oder Bewilligungswerbers eine die berührten Rechte nicht wesentlich beeinträchtigende, den Berechtigten zumutbare Änderung der Benutzung oder des Betriebes gegen angemessene Entschädigung (§ 117) verfügen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen können auch geringfügige Abänderungen fremder Wasserbenutzungsanlagen vorgeschrieben werden. Die Behörde hat vor Einleitung eines Verfahrens gemäß § 21a den zur Wasserbenutzung Berechtigten auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Abs. 1 hinzuweisen.
(3) Wasserberechtigte, deren Wasserbedarf für Verbrauchszwecke fremde Trink- oder Nutzwasserversorgungen erschwert, können, soweit es ihnen billigerweise zuzumuten ist, zu Einsparungen ihres Wasserbezuges durch Rücknahme von Brauchwässern in den Wasserkreislauf des Betriebes, durch sonstige Rückgewinnung u. dgl. verhalten werden.
(1) Läßt sich eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse dadurch erzielen, daß Wasserbenutzungen oder der Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen aufeinander abgestimmt werden, so kann die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eines Wasserberechtigten oder Bewilligungswerbers eine die berührten Rechte nicht wesentlich beeinträchtigende, den Berechtigten zumutbare Änderung der Benutzung oder des Betriebes gegen angemessene Entschädigung (§ 117) verfügen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen können auch geringfügige Abänderungen fremder Wasserbenutzungsanlagen vorgeschrieben werden. Die Behörde hat vor Einleitung eines Verfahrens gemäß § 21a den zur Wasserbenutzung Berechtigten auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Abs. 1 hinzuweisen.
(3) Wasserberechtigte, deren Wasserbedarf für Verbrauchszwecke fremde Trink- oder Nutzwasserversorgungen erschwert, können, soweit es ihnen billigerweise zuzumuten ist, zu Einsparungen ihres Wasserbezuges durch Rücknahme von Brauchwässern in den Wasserkreislauf des Betriebes, durch sonstige Rückgewinnung u. dgl. verhalten werden.