(1) Soweit dies zur Unterstützung der Umsetzung der planerischen Vorgaben des Hochwasserrisikomanagementplanes erforderlich ist, ist in Gebieten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser überflutet werden können, durch die Bildung einer Wassergenossenschaft (§ 73) oder eines Wasserverbandes (§ 87) für die Ausführung von Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements Sorge zu tragen oder es sind die von Fall zu Fall durch Bundesgesetz bestimmten anderweitigen Vorsorgen zu treffen. Insoweit es sich nicht um vom Bunde betreute Gewässer (§§ 7 und 8 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) oder solche Gewässer handelt, welche die Grenze zwischen zwei Bundesländern oder gegen das Ausland bilden, ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, fallweise die an Stelle der Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes tretenden besonderen Maßnahmen, wie insbesondere Konkurrenzbildung und dergleichen durch Ausführungsgesetze zu regeln.
(2) In solchen Landesgesetzen können, wenn es sich um umfassende Regulierungs- und Verbauungsmaßnahmen zum Schutz eines ganzen Talgebietes gegen Wasserverheerungen handelt, die dem Talgebiet angehörigen oder durch die beabsichtigten Baumaßnahmen geschützten Gemeinden Verkehrswege und Wasserwerke zur Beitragsleistung zu den Bau- und Erhaltungskosten herangezogen werden.
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