§ 44 WRG 1959

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Werden Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer unter Aufwendung von Bundes- oder Landesmitteln unternommen und gereichen sie zugleich den angrenzenden Liegenschaften oder den benachbarten Wasseranlagen durch Zuwendung eines Vorteiles oder durch Abwendung eines Nachteiles in erheblichem Grade zum Nutzen, so sind auf Verlangen des Bundes oder Landes die Eigentümer der Liegenschaften und die Wasserberechtigten durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles einen angemessenen Beitrag zu den Baukosten und zu den Kosten der Erhaltung zu leisten (§ 117).

(2) Erstrecken sich Bauten der im Abs. 1 bezeichneten Art oder deren günstige Auswirkung über mehrere Gemeinden, so können durch Bescheid des Landeshauptmannes anstatt der Eigentümer der Liegenschaften die infolge Zuwendung eines Vorteils oder Abwendung eines Nachteiles (Abs. 1) beteiligten Gemeinden, Bezirke und allenfalls Straßenbezirke zur Beitragsleistung verpflichtet werden. Die Aufbringung dieser Beiträge ist eine innere Angelegenheit jeder einzelnen Gemeinde, jedes Bezirkes und Straßenbezirkes und richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Im Bescheid ist auch auszusprechen, ob und inwieweit Wasserberechtigte und zur Erhaltung von öffentlichen Verkehrswegen anderweitig Verpflichtete unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 beitragspflichtig sind.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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