§ 8 Wr. NschVO III. Biotoptypenbezeichnung

Wr. NschVO - Wiener Naturschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 (1) Im 3. Abschnitt der Anlage werden jene Biotoptypen bezeichnet, die

1.

in Wien vorkommen und im Anhang I der Fauna-Flora-Habitat - Richtlinie angeführt sind, oder

2.

in Wien vom Verschwinden bedroht sind oder in Folge ihres Rückganges oder auf Grund ihres an sich schon begrenzten Vorkommens in Wien ein geringes Verbreitungsgebiet haben.

(2) Biotope, die einem im 3. Abschnitt der Anlage bezeichneten Biotoptyp zuzuordnen sind, können gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Wiener Naturschutzgesetz mit Bescheid zu geschützten Biotopen erklärt werden.

In Kraft seit 06.02.2011 bis 31.12.9999
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